Wanderhotel - Externsteine
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DeHoGa Beherbergungsvertrag

(Auszüge) 

Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag, gültig ab 1. Dezember 2004

Einleitung

Die aus dem Beherbergungsverträgen / Gastaufnahmeverträgen resultierenden Vertragsrechte- und pflichte sind oft nicht bekannt. So lange keine Schwierigkeiten auftreten, die eine rechtliche Klärung der gegenseitigen Vertragspositionen erfordern, mag diese Unkenntnis nicht als unangenehm empfunden werden. Problematisch wird es aber meistens dann, wenn Vertragspartner in Unkenntnis der Rechtslage Rechte aus dem Vertrag für sich in Anspruch nehmen wollen, die ihnen die Rechtsordnung nicht zubilligt. Solche Fälle treten meist dann auf, wenn der Gast einmal ein reserviertes Zimmer wieder abbestellen will.

 

Der DeHoGa hat hiezru folgende Rechte und Pflichten,wie sie sich aus dem Beherbergungsvertrag ergeben, zusammengestellt. Sie werden in ständiger Rechtssprechung bestätigt.

 

1. Der Beherbergungsvertrag ist abgeschlossen, sobald ein Zimmer / Pauschalprogramm bestellt und zugesagt worden ist. Die Schriftform für das Zustandekommen des Beherbergungsvertrages ist nicht erforderlich, eine telefonische Bestellung reicht aus. Ebenso die einseitige schriftliche Reservierungsbestätigung des Beherbergungsbetriebes.

 

2.Der Abschluß des Beherbergungsvertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

 

3.Der Vermieter ist verpflichtet, bei nichtbereitstellung des Zimmers in der gebuchten Kategorie dem Gast Schadensersatz zu leisten.

 

4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter eingesparten Aufwendungen.

 

a. Die Einsparungen betragen bei Übernachtung (Fewo) 10%, bei Übernachtung /Frühstück 20% des Übernachtungspreises, bei Halbpension 30% und bei Vollpension 40% des Pensionspreises.

b. Im Rahmen der Pauschalen gilt in den einzelnen Betrieben der jeweilige, im Gastgeberverzeichnis Horn-Bad Meinberg veröffentlichte Preis für Übernachtung (Fewo) und Übernachtung/ Frühstück als Basis der Leistungen.

5.a.Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.

b.Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.

 

6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.

 

Quelle: Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. DeHoGa, Berlin.  

Alle Rechte des Herausgebers vorbehalten.

 

Ansprechpartner oder weitere Informationen zum Vertrag:

 

Hotel- und Gaststättenverband Horn-Bad Meinberg e.V.

-Der Vorstand-

c/o DeHoGa- Lippe e.v.

Arminstraße 11 

32756 Detmold

info@dehoga-lippe.de  

 

 

 
 
 
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